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Gesetzgebung und Regierung
Der beschlossene Gemeinwille zeigt sich in der Verfassungs-
und Grundgesetzgebung. Diese geben dem politischen Körper Dasein und Leben.
Die normale Gesetzgebung erhält ihn am Leben. Die Einzelgesetzgebungen sind
Vollzugsweisen des Volkes, das diese in Einheit aufbringt. In legitimen Staaten
sind es Recht und Pflicht des Volkes, eine Gesetzgebung durchzuführen. Das
ganze Volk hat somit unmittelbar teil. Eine Staatsform, die durch die
Gesetzgebung des Volkes entstanden ist, nennt Rousseau Republik. Nur eine
Republik kann eine legitime Staatsform sein und entspricht dem
Gesellschaftsvertrag. Zur Gesetzgebung muß das Volk als Ganzes und als
Einheit auftreten. Die gesetzgebende Körperschaft und gleichzeitig
Staatsoberhaupt ist die Volksversammlung. In der Volksversammlung sind alle
stimmberechtigten Bürger vertreten. Das Problem dieser Theorie liegt in der
Realisierbarkeit in nur sehr kleinen Staaten, Stadtstaaten und Landgemeinden. In
großen Staaten soll es eine regelmäßig stattfindende
große Volksabstimmung geben. Es stellt sich hier die Frage nach der
Einstimmigkeit bei der Gesetzgebung. Die Lösung liegt in innerer Einheit
und Geschlossenheit des Gemeinwillens. Das Volk muß als Ganzes auftreten
und bei Volksversammlungen bzw. Plebeszit muß jeder befragt werden. Der
Entscheid der Bürger sollte in Hinsicht zum Gesellschaftsvertrag einstimmig
sein. Bei Verfassungsänderungen ist es nicht anders vollziehbar, als
einstimmige Zustimmung. Andere Gesetzentscheide können nach dem
Mehrheitsprinzip entschieden werden. Der Gesamtwille bekommt einen
stärkeren Ausdruck, je mehr die Mehrheit kompakt ist. Rousseau sieht selbst
im Mehrheitsrecht Kritik und sagt aus, daß bei der Bejahung des
Gesellschaftsvertrages das Mehrheitsprinzip mit bejaht wird. Das Volk muß
selbst einen Kompromiß zwischen totalen Gedanken und konkreter Praxis
finden. Durch den Souverän geschaffene Gesetze verlangen den Gehorsam
aller. Das legitime Gesetz ist ganz und gar positiv und kein Naturrecht mehr. Es
kann nur durch neue Akte des Souverän außer Kraft gesetzt oder
verändert werden. Der Souverän ist nur souverän, wenn er es in
jedem Augenblick ist. Da Fehler und Irrungen bei der Gesetzgenung möglich
sind, empfielt Rousseau, daß das Volk nur Gesetze beschließen, aber
nicht selbst formulieren soll. Die Vorberatung, Besprechung und Formulierung
liegt in Händen von Sachverständigen. Diese sind interessenlos und vom
Gemeinwohl bestimmt. Da hier die Gefahr besteht, daß diese
Sachverständigen in eine Erzieherrolle für das Volk schlüpfen,
steht ihnen keine Herrschaftsautorität zu, sondern nur die Autorität
des Sachverstandes und Rousseau nimmt auch hin, daß sie zu
Volksführern werden. Rousseau sucht nun Auswege aus dem Problem, das
einerseits die Gedanken der Volkssouveränität und des homologen
Gemeinwillens beinhaltet und auf der anderen Seite die konkreten Anforderungen
praktischer Politik. Dies führte zu ungewollten mißlichen
Konsequenzen und Rousseau entwickelte zwei problematische Denkfiguren in seinen
Theorien. Für Verfassungsänderungen bestimmt er einen
Maßstäbe setzenden Berater, Sachverständigen und Weisen: einen
Legislateur. Dies sollte ein Mensch von Gottes Größe sein und ist
schöpferischer Innovateur für den Gesellschaftsvertrag. Er wird zum
Stifter für das Gemeinwohl und personifiziert Sittlichkeit und Vernunft in
einer Person. Seine prägende Rolle soll aber nur von kurzer Dauer sein und
er soll weder herrschen noch regieren. Die Herrschaft liegt weiterhin beim Volk,
allerdings nur noch nominell und per definitem überantwortet. Die Regierung
erhält eine eigentümliche mindere Qualität. Der große
Legislateur unterzieht sich ihr nicht. Die Regierung wird ein rein
ausführendes, bloß verwaltendes Organ der Gesetzgebung. Sie wird dem
Volk restlos untergeordnet und entwickelt sich zu einem Ausschuß ohne
eigenes Gewicht. Damit wird Rousseaus radikale Ablehnung zur Gewaltenteilung
untermauert. Durch diese Abstufung stellt sich die Frage nach der eigentlichen
erheblichen Aufgabe der Regierung. Es entsteht ein Verhältnis zwischen
Gesetzgebung und Regierung. Die Gesetzgebung bringt den allgemeinen Willen zum
Ausdruck und beschränkt sich auf allgemeine Fragen im Staat. Der Regierung
fällt der Bereich der Einzelregelungen und Ausführungsbestimmungen im
Staatshandeln zu. Die Regierung wird in einzelne Ressorts aufgeteilt. Die
Gesetzgebung, die Volksversammlung und der Gemeinwille sind aber weiterhin
unteilbar und undelegierbar. Eine weitverzweigte Regierungstätigkeit steht
dem gegenüber. Die Regierung beschäftigt sich mit den Anwendungen und
Ausführungen der Beschlüsse der Gesetzgebung. Damit entsteht ein
weiter Spielraum für die Wirksamkeit und Anwendungsfähigkeit. Die
Regierung erhält von Rousseau die Aufgabe, zwischen Souverän und
Untertan zu vermitteln. Damit kann sie direkt ins politische Geschehen
eingreifen. Gleichzeitig soll sie bloß Ausschuß sein, jederzeit ein-
und absetzbar und mit befristeten Aufträgen versehen (Imperatives Mandat).
Sie steht unter ständiger Aufsicht. Der Widerspruch liegt in
Vermittlungsaufgabe und totaler Unterordnung und Abhängigkeit. In
großen Staaten wäre dieses Prinzip nicht möglich. Deshalb soll
sich die Regierung charakteristisch zusammensetzen. Aus differenten Staatsformen
(Aristokratie, Monarchie, Demokratie) soll eine Staatsform gebildet werden.
Dabei ist es gleichgültig, ob viele oder wenige lang oder befristet
Regierungsämter übernehmen. Es kommt sowieso zu einer Deklaration
durch das Volk. Rousseau trifft keine eindeutige Wahl, würde sich aber wohl
für eine Wahlaristokratie einsetzen. |
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