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Gewaltenteilung bei Rousseau
Damit das Gemeinschafts-Ich alle Ziele und Maßnahmen
verwirklichen kann, legt Rousseau Exekutive und Legislative in die Hände
des Volkes. Eine Gewaltenteilung findet bei Rousseau nicht statt, weil der Wille
unteilbar und undelegierbar ist. Rousseau räumt allerdings ein, daß
es möglich ist, die Exekutive an einen Monarchen oder einen Magistrat zu
übertragen. Eine Staatsform wie Demokratie kommt für Rousseau nicht in
Frage, da dies eine Staatsform nur für Götter ist. Damit wird es
möglich, daß Entschlüsse auch von Einzelnen oder von
Minderheiten getroffen werden können. Rousseau lehnt darüber hinaus
sämtliche repräsentative Organe und intermediäre Instanzen ab und
damit verbunden wird eine Parteienbildung oder sonstige Gründung von
politischen Vereinigungen ausgeschlossen.
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